Vermittlungs- und Umgehungsschutz
Stand: 1. November 2026
Der Vermittlungsschutz betrifft über Qontrakt angebahnte Geschäftsbeziehungen. Die notwendige Abstimmung zur Durchführung eines Auftrags bleibt möglich.
Parteien und geschützte Vermittlung
DM Management, Inhaber David Mißberger, Krautgärten 12, 76744 Wörth am Rhein, USt-IdNr. DE351102842. Kontakt: support@qontrakt.de.
Diese Regelung ergänzt den Partnerrahmenvertrag beziehungsweise die Teilnahmebedingungen mit gewerblichen Vertragspartnern. Geschützt ist eine konkrete Geschäftsgelegenheit, die dem Vertragspartner erstmals nachweisbar durch Qontrakt vermittelt wurde. Als Vermittlung werden der betreffende Vorgang, die freigegebenen Beteiligten und der Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktfreigabe dokumentiert.
Zulässige unmittelbare Zusammenarbeit
Direkte Termin-, Übergabe-, technische und organisatorische Absprachen zur ordnungsgemäßen Ausführung sind ausdrücklich erlaubt. Dafür steht der Auftragschat bereit. Die Vereinbarung verbietet weder die notwendige Kundenbetreuung noch nachweislich bereits vor der Qontrakt-Vermittlung bestehende Geschäftsbeziehungen. Eine vorbestehende Beziehung soll möglichst bei der ersten betroffenen Auftragsannahme mit einem geeigneten Nachweis angegeben werden.
Unzulässige Umgehung
Untersagt ist, eine konkret über Qontrakt angebahnte Leistung oder einen unmittelbar damit zusammenhängenden Folgeauftrag bewusst außerhalb des vereinbarten Qontrakt-Vertragswegs zu beauftragen, abzurechnen oder bezahlen zu lassen, um den Anspruch von DM Management auf die vereinbarte Leistungsmarge zu umgehen. Das gilt auch bei vorgeschobenen Dritten, bewusst unrichtiger Stornierung oder Verlagerung derselben Leistung auf einen anderen Rechnungsempfänger.
Die Schutzdauer beträgt für die konkret vermittelte Geschäftsbeziehung zwölf Monate ab der ersten dokumentierten Kontaktfreigabe. Eine allgemeine, unbegrenzte Bindung sämtlicher Geschäfte der Beteiligten wird nicht vereinbart. Eigenständig gewonnene, nicht auf der konkreten Vermittlung beruhende Geschäfte bleiben unberührt.
Aufklärung und Folgen
Bei konkreten, dokumentierten Anhaltspunkten wirken die Beteiligten in zumutbarem Umfang an der Klärung des betroffenen Vorgangs mit. Ein pauschales Einsichtsrecht in fremde Geschäftsunterlagen wird nicht eingeräumt. Notwendige Belege dürfen um sachfremde Daten geschwärzt werden.
Bei schuldhafter Umgehung kann DM Management Ersatz des nachgewiesenen Schadens verlangen. Für jede schuldhafte erhebliche Umgehung nach dem Abschnitt „Unzulässige Umgehung“ verspricht der gewerbliche Vertragspartner eine angemessene Vertragsstrafe. DM Management bestimmt deren Höhe im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Art, Schwere, Verschulden, wirtschaftlichem Umfang und Wiederholung; die Bestimmung kann vom zuständigen Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB überprüft werden. Mehrere zusammengehörige Handlungen eines einheitlichen Vorgangs werden nicht schematisch vervielfacht. Eine Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet. Eine verschuldensunabhängige Pauschalstrafe oder automatische Einbehaltung sämtlicher Auszahlungen wird nicht vereinbart.
Eine angemessene Sperre neuer Annahmen oder Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bei erheblichem Verstoß möglich. Laufende Leistungspflichten und berechtigte Vergütungsansprüche werden getrennt abgewickelt.
Dokumentierte Durchsetzung
Konkrete Verdachtsfälle werden mit dem betroffenen Auftrag und den rechtmäßig verfügbaren Belegen dokumentiert. DM Management verfolgt festgestellte erhebliche Verstöße konsequent durch angemessene Sperren, Kündigung, Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe und erforderlichenfalls gerichtliche Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Eine Stornierung beseitigt die Pflichten aus einem bereits verbindlich übernommenen Auftrag nicht automatisch. Abweichende Beauftragungs- und Zahlungswege bedürfen einer ausdrücklichen dokumentierten Zustimmung von DM Management.